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Eindämmung des Abmahnmissbrauchs

erstellt: 13.10.2020
letzte Änderung: 13.10.2020
Autor: Thomas Joseph

Quelle: Elektroinnung-berlin.de

Der Bundestag hat das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen. Damit sollen missbräuchliche Abmahnungen eingedämmt werden. Gerade kleine und mittlere Betriebe sollen besser vor den Folgen unberechtigter Abmahnungen geschützt werden.

Erreicht werden soll dieses Ziel unter anderem durch die Beseitigung finanzieller Fehlanreize. Abmahnungen sollen zur Sicherung eines rechtstreuen Wettbewerbs beitragen, nicht jedoch als Einnahmequelle durch Rechtsanwaltsgebühren und Vertragsstrafen dienen. Bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder bei Verstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern gegen Datenschutzrecht sollen Mitbewerber keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die Abmahnung erhalten.

Bei einer erstmaligen Abmahnung wird in diesen Fällen auch die Höhe einer Vertragsstrafe begrenzt. Wirtschaftsverbände sind nur noch anspruchsberechtigt nach einer Eintragung auf einer Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände. Mitbewerber können Unterlassungsansprüche nur noch geltend machen, wenn sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Verhindert werden soll hierdurch, eine Abmahnung durch „Scheinbewerber“, die gar nicht am Wettbewerb teilnehmen. Dass es sich um eine missbräuchliche Abmahnung handelt, kann zukünftig leichter nachgewiesen werden, wenn überhöhte Vertragsstrafen verlangt werden oder die Abmahnungen massenhaft versandt werden.

Bei einer unberechtigten Abmahnung steht dem Betroffen auch ein Ersatzanspruch für die Kosten der Rechtsverteidigung zu.

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